AGB

AGB

I. Allgemeines

1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Bestandteil von Verträgen über die Lieferung von Elementdecken, Wandelementen und Betonfertigteilen.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil eines Vertrags über die Lieferung von Elementdecken, Wandelementen und Betonfertigteilen nach DIN 1045 oder Zulassung. Es gelten nur diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die innbau-Beton GmbH & Co. KG nachfolgend innbau genannt, der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ausdrücklich schriftlich zustimmt. Individuelle Abreden der Parteien müssen schriftlich bestätigt werden.

3. Es gelten die nachstehenden Bedingungen in dieser Reihenfolge:   

a) Der Vertrag einschließlich getroffener zusätzlicher schriftl. Vereinbarungen (Auftragsabwicklungsformular)

b) Die Vertragszeichnungen

c) Die Leistungsbeschreibung

d)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

II. Angebote und Preise

  1. Die Angebote der innbau sind freibleibend und unverbindlich. 
  2. Preise „ab Werk“ verstehen sich ohne Kosten für Transport, Abladen und Montage. Preise „frei Baustelle“ verstehen sich ohne die Kosten des Abladens und der Montage auf der Baustelle. Die Preise „frei Baustelle“ enthalten die Kosten für den Transport mit einem Lastzug von 40 to. Gesamtgewicht, wenn die Baustelle mit einem derartigen Fahrzeug gefahrlos auf einer für das Transportfahrzeug ausreichend befestigten Straße angefahren werden kann und die Straße mind. 3 m breit ist.

Sämtliche Preise verstehen sich rein netto zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Für den Umfang der von der innbau geschuldeten Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.

4. Bei den Elementdecken, Doppelwandelementen und Betonfertigteilen wird der eingebaute Stahl nach Gewicht zzgl. 10 % Verschnitt, nach unseren Abrechnungslisten verrechnet. Die Abrechnung der Decken erfolgt nach Quadratmeter, gemessen von Außenkante zu Außenkante der Umfassungswand. Die Abrechnung der Wandelemente erfolgt nach Quadratmeter und größtem umschriebenen Rechteck. Sämtliche sonstigen Leistungen werden nach den jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Zubehörpreislisten abgerechnet.

5. Erfolgt eine Lieferung nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsabschluss, ist die innbau berechtigt die Verkaufspreise zu erhöhen und zwar im Verhältnis der gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischenzeitlich erhöhten Rohstoff-, Energie-, Lohn oder Beförderungskosten. Wird dabei innerhalb von 14 Tagen ab Eingang des Änderungsverlangens keine Einigung erzielt, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.

III. Lieferung

  1. Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der innbau beim Auftraggeber. Die innbau darf die Lieferfrist um bis zu einer Stunde über- bzw. unterschreiten. Dies gilt auch für Teillieferungen.

2. Eine schriftliche Freigabe der Verlegepläne muss mindestens acht Werktage vor Ablauf der Lieferfrist vorliegen. Sollte diese nicht vorliegen, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, der vergangen ist, vom Tag der Verpflichtung an, die Pläne vorzulegen bis zu deren tatsächlicher Vorlage bei der innbau.

Die innbau hat technische Unterlagen, insbesondere Verlegepläne die sie erstellt hat, dem Auftraggeber unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber muss diese unverzüglich prüfen und Abweichungen vom Inhalt des Vertrags einschl. der Unterlagen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Verlegepläne, der innbau schriftlich anzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, gelten die Unterlagen als freigegeben.

3. Verzögert sich die Lieferung wegen Umstände die die innbau nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Maßnahmen während eines Arbeitskampfes soweit beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willen der innbau liegen, soweit solche Umständen nachweislich auf die vertraglichen Leistungspflichten der innbau von erheblichen Einfluss sind, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern der innbau eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der innbau nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat die innbau in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitzuteilen.

Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, infolge des Verschuldens der innbau ein Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert derjenigen Teile der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden können. Die innbau hat das Recht nachzuweisen, dass dem Auftraggeber ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder in niedrigerer Höhe als die obige Pauschale.

4. Spätestens 14 Tage vor Beginn der Lieferung müssen der innbau sämtliche vom Prüfingenieur freigegebene Produktionspläne vorliegen. Bei Verzögerungen verschiebt sich eine vereinbarte Lieferfrist entsprechend III Nr. 2, Satz 2.

5.  Der Auftraggeber muss die vertragliche Leistung zum Liefertermin entgegennehmen. Nimmt er diese nicht entgegen, ist die innbau berechtigt, die gelieferten Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers zu lagern und nach dem jeweils vereinbarten Liefermodus (ab Werk / frei Baustelle) abzurechnen. Weitere zusätzliche anfallende Kosten trägt der Auftraggeber. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers, so hat er die für die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der innbau mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat zu zahlen. Die innbau ist berechtigt, über den Vertragsgegenstand anderweitig zu verfügen, nachdem sie dem Auftraggeber eine angemessene Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist.

6. Der Auftraggeber muss auf seine Kosten:

a) notwendige Straßensperrungen bei den zuständigen Behörden beantragen, 

b) auf der Transportstrecke für freie Durchfahrt sorgen. Dabei hat der Auftraggeber zu beachten, dass die Transportfahrzeuge eine Länge von bis zu 18 m und eine Breite bis zu 3 m haben können. Eine Durchfahrtshöhe von mindestens 4 m wird benötigt.

c) Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für die Stellfläche eines mobilen Kranes mit der zuständigen Kranfirma abzustimmen und vorab die Zustimmung der Grundstücksnachbarn einzuholen. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die innbau den Kran zu stellen hat, muss der Auftraggeber im Schwenkbereich des Krans auf seine Kosten Freileitungen und sonstige Hindernisse vor Montagebeginn entfernen.

7.  Bei Berechnung der Lieferfrist gelten für den Zeitraum 22.12. bis 14.01. des Folgejahres Stillstandszeiten als vereinbart.

Warte- und Entladezeiten der Elementdecken und der Wandelemente ergeben sich aus den Zubehörpreislisten (II Nr. 4. Satz 3). Bei den Betonfertigteilen werden diese nach angefallenen Aufwand abgerechnet. 

8. Die innbau ist zu Teilleistungen berechtigt.

9. Der Auftraggeber hat die Bauteile unverzüglich nach der Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dies der innbau unverzüglich anzuzeigen.

Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gelten die gelieferten Bauteile als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss der Auftraggeber diesen unverzüglich nach seiner Entdeckung anzeigen, andererseits gelten die Bauteile auch wegen dieses Mangels als genehmigt. Der Auftraggeber wahrt seine Rechte mit der rechtzeitigen Absendung der Anzeige. Der Auftraggeber muss der innbau Gelegenheit geben, den gerügten Mangel zu prüfen. Der Auftraggeber muss angelieferte Bauteile entgegennehmen und abnehmen, wenn sie unwesentliche Mängel haben. Davon unberührt sind Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung und Gewährleistung.

IV. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber mit Absendung der Bauteile im Werk der innbau über. Dies gilt für jede Teillieferung gesondert und auch, wenn die Parteien Lieferung „frei Baustelle“ vereinbart haben. 

2.  Verzögert sich die Lieferung wegen Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder nimmt er die Lieferung nicht entgegen, geht die Gefahr von der Anzeige der Lieferbereitschaft an auf den Auftraggeber über. 

V. Zahlungsbedingungen/-verzug

  1. Sämtliche Zahlungen sind sofort fällig, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Hingabe von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Mit der Hingabe eines Wechsels oder eines Schecks verbundene Kosten trägt der Auftraggeber. Diese sind sofort zu zahlen.

2. Der Auftraggeber gerät 2 Wochen nach Zugang einer Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist die innbau berechtigt , Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5 %, bei Kaufleuten in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. 

3. Der Auftraggeber darf Zahlungen nicht zurückhalten wegen Ansprüchen des Auftraggebers gegen die innbau, die von dieser bestritten sind. Eben sowenig darf der Auftraggeber mit solchen Ansprüchen verrechnen. 

4. Die innbau kann den Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird, wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind oder Wechsel- und Scheckprotest erhoben worden ist. Entstehen der innbau im Falle einer solchen Kündigung zusätzliche Kosten hat diese einen sofort fälligen Schadensersatzanspruch gegen den Auftraggeber.

VI. Sicherung der Ansprüche der innbau

  1. Die innbau behält sich das Eigentum an allen gelieferten Bauteilen vor, bis der Auftraggeber die Gesamtforderung vollständig bezahlt hat. Der Auftraggeber darf die gelieferten Bauteile weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Über Verpfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Auftraggeber die innbau unverzüglich zu informieren.

2. Werden Bauteile be- oder verarbeitet, verbunden oder vermischt, so überträgt der Auftraggeber der innbau bereits bei Abschluss des Vertrags Eigentums- und Miteigentumsrechte.

Ebenso tritt der Auftraggeber bereits jetzt Forderungen gegen seinen Auftraggeber in der Höhe des Werts der mit dem Grundstück verbundenen und verarbeiteten oder umgebildeten Baustelle sicherungshalber an die innbau ab. Übersteigt der Wert der Sicherheit die Forderung um mehr als 10 %, ist die innbau dem Auftraggeber auf Verlangen zur Rückübertragung verpflichtet bzw. zur Freigabe der Sicherheit.

3. Bei weiteren Aufträgen durch den Auftraggeber bleibt die sicherungshalbe Abtretung einer Forderung bestehen, bis die Ansprüche aus diesen Aufträgen vollständig bezahlt sind.

VII. Gewährleistung

  1. Die innbau weist darauf hin, dass an Bauteilen aus Beton, zeitnah nach Errichtung, kleinere Trenn- und Biegerisse auftreten können, die sich nicht vermeiden lassen und keine Mängel sind. Elementdecken und Wandelemente erfordern immer eine bauseitige, großflächige Spachtelung. Bei sonstigen Betonfertigteilen gilt das Merkblatt der Fachvereinigung des deutschen Betonfertigteilbaus. (Stand Feb. 1999).

2. Der Auftraggeber kann als Nacherfüllung, nach Wahl der innbau, Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die innbau hat bei der Wahl nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt laut § 438 (1) Nr. 2b BGB fünf Jahre ab Anlieferung. 

4. Treten während der Gewährleistungsfristen Mängel auf, hat der Auftraggeber diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ansonsten gilt die Lieferung auch wegen dieser Mängel als genehmigt bzw. mängelfrei.

5. Zur Vornahme aller der innbau nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllungsansprüche hat der Auftraggeber nach Verständigung mit der innbau die dafür erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten ist die innbau von seinen Pflichten zur Nacherfüllung befreit.

6. Die Ansprüche des Auftraggebers sind beschränkt auf das Recht auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Auftraggeber das Recht den Preis herabzusetzen (zu mindern).

Der Auftraggeber hat keine weiteren Ansprüche, insbesondere auch keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. 

Für sonstige Schäden ist ein Anspruch auf Ersatz beschränkt auf solche Schäden, die auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der innbau oder auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der innbau beruhen.

7.  Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn dem geschuldeten Gegenstand Eigenschaften fehlen, für dessen Vorliegen die innbau eine Garantie übernommen hat, wenn die Garantie gerade bezweckt, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am geschuldeten Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

8. Wenn mit dem Gewährleistungsrecht ein Rückhalt aus dem Rechnungsbetrag vereinbart worden ist, so kann die innbau in jedem Fall den einbehaltenen Betrag durch eine befristete Bankbürgschaft ablösen. Mit Zustellung der Bankbürgschaft ist der Gewährleistungsrückhalt vom Auftraggeber sofort fällig.

VIII. Form

Nebenabreden und Änderungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die innbau. Die Übertragung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen die innbau bedarf für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der innbau.

IX. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der Firma der innbau. Die innbau ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

X. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt der Vertrag gültig. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer notwendigen Ergänzung des Vertrages.  

Stand Januar 2018